
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Im Jahr 2021 hat der Deutsche Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet. Vom 1. Januar 2023 an sind damit Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten – folglich auch die Charité – dazu verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Belange auch in ihren Lieferketten noch stärker zu berücksichtigen.
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Menschenrechte und Umweltschutz immer im Blick
Wir als Charité nehmen unsere Verantwortung in Bezug auf Menschenrechte und Umweltschutz bereits jetzt sehr ernst, sodass wir auf die neuen gesetzlichen Anforderungen gut vorbereitet sind. Wir möchten über unsere Strategie zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten und über die Erwartungen an unsere Zulieferunternehmen informieren. Zudem informieren wir über unser Benachrichtigungsverfahren.
Grundsatzerklärung der Charité
Der Vorstand der Charité hat seine Haltung zu den Themen Menschenrechten und Umweltschutz in einer kürzlich verabschiedeten Grundsatzerklärung zum Ausdruck gebracht.
In dieser Erklärung bekennt sich der Vorstand zur Achtung der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt und orientiert sich hierbei maßgeblich an geltenden internationalen Rahmenwerken und Leitlinien. Auch von ihren Zulieferunternehmen erwartet die Charité die Implementierung angemessener Prozesse und Maßnahmen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
In der Grundsatzerklärung definiert der Vorstand zudem besonders relevante Personengruppen und Risikofelder. Auf Basis dieser Personengruppen und Risikofelder wurden durch die Charité eine Reihe von Präventions- und Abhilfemaßnahmen festgelegt und umgesetzt.
Hierzu zählen u.a. folgende Maßnahmen:
- die Berücksichtigung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Belangen bei Entscheidungsprozessen
- die Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle
- die regelmäßige Risikoanalyse innerhalb der Charité im Hinblick auf Menschenrechts- und Umweltrisiken
- die kontinuierliche Risikoanalyse der Zulieferunternehmen im Hinblick auf Menschenrechts- und Umweltrisiken
- die Etablierung eines Benachrichtigungsverfahrens
- die regelmäßige Berichterstattung
- die Schulung von Beschäftigten
Benachrichtigungsverfahren

Die Charité ermöglicht es allen Personen, Informationen zu menschenrechtlichen und/oder umweltbezogenen Risiken oder Verstößen zu übermitteln. Hierzu haben wir ein Benachrichtigungsverfahren etabliert.
Wir stellen Ihnen hier gerne eine Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Verfügung. Durch das klicken auf die Grafik gelangen Sie auf die vergrößerte Darstellung und können das Dokument herunter laden.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, können Sie diese dem ausführlichen Leitfaden zum Benachrichtigungsverfahren entnehmen.
Bitte beachten Sie bei der Übermittlung aller Nachrichten auch unsere Datenschutzhinweise.
Zentrale Koordinierungsstelle
Zur Koordination der Erfüllung der Sorgfaltspflichten wurde an der Charité eine zentrale Stelle etabliert, welche als Bindeglied zwischen externen Personen/Organisationen, den Organisationseinheiten der Charité und dem Vorstand fungiert. Sie steuert die Durchführung regelmäßiger und anlassbezogener Risikoanalysen, koordiniert die Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen und betreut das Benachrichtigungsverfahren.
Kontakt
Bei allen Fragen und Hinweisen zu den menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten können Sie die zentrale Koordinierungsstelle auf folgenden Wegen kontaktieren:
E-Mail: lieferkette(at)charite.de
Telefon: +49 30 450 577 577